Die Kaffeesteuer, Kaffeesteuergesetz und Kaffeesteuerverordnung

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Schwerpunkte im Artikel:
  • AeroPress Kaffeemaschine
  • Kaffeesteuer
  • Steuer

Kurz vorab:

Der Text führt durch die spannende Geschichte der Kaffeesteuer – von Friedrich dem Großen über Schmuggelzeiten bis zu heutigen Steuersätzen. Er zeigt, wie stark Kaffee als Genussmittel reguliert wird und welche Regeln für Produkte, Importe und Verbraucher gelten. Ein informativer Einblick in ein oft unterschätztes Thema.

Die Kaffeesteuer wurde im 18. Jahrhundert unter Friedrich dem Großen eingeführt, als die gut begüterten Bürger Europas den Genuss von Kaffee in allen Variationen für sich entdeckten. Bis dahin gab es Einfuhrzölle, mit denen die Staatskassen aufgebessert wurden.

Zwischen 1853 und 1860 wurde die Kaffeesteuer vom Deutschen Zollverein mehrfach deutlich gesenkt und 1871 dem Deutschen Reich als Einkommen zugeordnet. Von 1909 bis 1953 stieg die Kaffeesteuer bis auf 10 DM / kg und erreichte damit ihren Höhepunkt. Damit der Kaffeeschmuggel, welcher vor allem an der Westgrenze Deutschlands mit großem Erfolg betrieben wurde, beendet werden konnte, wurde die Steuer auf max. 4 DM / kg begrenzt.

Kaffeesack

Die Kaffeesteuer heute

Besteuert werden alle Kaffees mit und ohne Koffein, sowie alle ins deutsche Steuergebiet eingeführten Kaffee haltigen Waren. Sie ist eine Verbrauchssteuer, deren Einnahmen komplett an den Bundeshaushalt abgeführt werden.

Die aktuellen Steuersätze liegen bei 2,19 €/kg Röstkaffee und 4,78 €/kg löslichem Kaffee. Bei Kaffeemischungen mit beiden Kaffeearten richtet sich die Höhe der Kaffeesteuer nach den jeweiligen Anteilen und den entsprechenden Steuersätzen.

Doch auch auf Kaffee beinhaltende Süßwaren wird die Kaffeesteuer erhoben, genauso wie auf Kaffeegetränke im Kühlregal der Supermärkte, wenn sie zwischen 10 und 900 Gramm Kaffee auf 1000 Gramm Ware enthalten. Alles darunter ist ausgenommen.

Hier gelten folgende Steuersätze für Lebensmittel mit Röstkaffee:

  • – 10 bis 100 Gramm Kaffeeanteil: 0,12 € / kg Ware
    – 101 bis 300 Gramm Kaffeeanteil: 0,43 € / kg Ware
    – 301 bis 500 Gramm Kaffeeanteil: 0,86 € / kg Ware
    – 501 bis 700 Gramm Kaffeeanteil: 1,32 € / kg Ware
    – 701 bis 900 Gramm Kaffeeanteil: 1,76 € / kg Ware

Für Lebensmittel mit löslichem Kaffee werden Steuersätze in folgender Höhe fällig:

  • – 10 bis 100 Gramm Kaffeeanteil: 0,26 € / kg Ware
    – 101 bis 300 Gramm Kaffeeanteil: 0,94 € / kg Ware
    – 301 bis 500 Gramm Kaffeeanteil: 1,91 € / kg Ware
    – 501 bis 700 Gramm Kaffeeanteil: 2,86 € / kg Ware
    – 701 bis 900 Gramm Kaffeeanteil: 3,83 € / kg Ware

Kaffeebohnen

In der Vergangenheit wurden in Europa immer wieder Stimmen gegen die Kaffeesteuer laut, aber der Deutsche Bundestag hat im Februar 2013 die Abschaffung der Steuer als lukrative Staatseinnahme endgültig abgeschmettert. Immerhin spült sie jährlich über 1 Mrd. Euro in die Staatskasse.

Ausgenommen von der Kaffeesteuer sind Ersatzprodukte, welche aus Getreide, Eicheln, Kastanien, Bucheckern, Löwenzahn- oder Zichorienwurzel (gemeine Wegwarte), Lupinen, Kartoffeln oder Obst hergestellt werden. Hier sind Marken wie „Caro Landkaffee“, „Café du Continent“ – eine Mischung aus etwa 20 verschiedenen Obst, Pflanzen und Getreiden, oder „Im Nu“ die bekanntesten.

Das Kaffeesteuergesetz

Im Kaffeesteuergesetz wird die Erhebung der Kaffeesteuer bei Privat- und Geschäftspersonen geregelt.
Für Privatpersonen gilt:

– bei der Einfuhr aus Drittländern mit Flugzeug oder Schiff 430€, per PKW 300€ und Jugendliche unter 15 Jahren 175€ (§ 15 Kaffeesteuergesetz)

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– bei der Einfuhr aus EU-Staaten (§17 Kaffeesteuergesetz) steuerfrei im eigenen Gepäck bis 10 kg / Person, danach Nachweispflicht für Privatgebrauch (§23 Kaffeesteuergesetz)

– bei Versandhandel ist die Steuer immer fällig (§17 Kaffeesteuergesetz)

– wird Kaffee im eigenen Haushalt hergestellt, bleibt dieser steuerfrei

Für Geschäftspersonen gilt:

– bei der Einfuhr aus Drittländern (§15 Kaffeesteuergesetz)

– bei der Einfuhr in deutsches Steuergebiet aus EU-Staaten (§ 17 Kaffeesteuergesetz), davon ausgenommen sind die Insel Helgoland und die Stadt Büsingen

– bei der Entfernung aus einem Steuerlager, ohne weitere Steuerbefreiung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Kaffeesteuergesetz, meist bei der Herstellung in Deutschland

– bei der Herstellung ohne Lagererlaubnis (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Kaffeesteuergesetz), wird hauptsächlich von Firmen genutzt, die selten rösten – zum Beispiel für Firmenevents, als Werbegeschenke o.ä.

Die Kaffeesteuerverordnung

Sie regelt die Durchführung und Überwachung des Kaffeesteuergesetzes. Die aktuellste Fassung dieser Verordnung trat am 01.01.2019 in Kraft.

Verwendete Fotos:
1. Hafen. Image by Wolfgang Claussen from Pixabay
2. Kaffeesack. Image by Holger from Pixabay
3. Kaffeebohnen